1. Corona-Familien-Härteausgleichsfonds
Aus dem bereits bestehenden Familienlastenausgleichsfonds wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ein Corona-Familienhärteausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hiebei um eine einmalige Zahlung für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Höhe dieser Unterstützung ist vom vorherigen Familieneinkommen abhängig und beträgt pro Familie maximal EUR 1.200,- pro Monat. Die Regierung versichert, dass der gewährte Betrag nicht zurückgezahlt werden muss.
Voraussetzung für den Erhalt der Einmalzahlung:
– Mindestens ein Elternteil hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder
– mindestens ein Elternteil war wegen Corona in Kurzarbeit oder
– ein Elternteil ist selbständig und es besteht ein Anspruch aus dem Härtefallfonds
Anspruchsberechtigt sind Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn für die Kinder im gemeinsamen Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Des Weiteren setzt der Gesetzgeber voraus, dass sich der betroffene Elternteil bis zum 28. Februar 2020 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befunden hat. Das verfügbare Familieneinkommen muss außerdem unter eine bestimmte Grenze, welche nach Haushaltsgröße gestaffelt ist, fallen. Der dafür nötige Antrag sowie die Richtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend bereitgestellt.
Eltern, die mit Stichtag 28. Februar 2020 arbeitslos waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, werden als Zuwendung EUR 50,- pro Kind und Monat für maximal drei Monate gewährt. Voraussetzung ist auch hier der Bezug der Familienbeihilfe.
2. Stundung von Mietzinszahlungen
Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung sind Mietzinszahlungen für Privatpersonen, die im Zeitraum von 1. April bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, für einen bestimmten Personenkreis zu stunden. Auch eine bereits bewilligte Räumungsexekution ist auf Antrag des Mieters ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben.
Von diesem Tatbestand erfasst ist jener Personenkreis, der infolge der Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist und somit seine Miete nicht oder nicht vollständig entrichten kann.
Das bedeutet für den Mieter, dass er vor dem Hintergrund des Zahlungsrückstandes weder vom Vermieter gekündigt noch der bestehende Mietvertrag aufgehoben werden darf. Rückstände können bis 31.12.2020 nicht gerichtlich eingeklagt werden.
Voraussetzung für den Eintritt dieser Rechtsfolgen ist, dass der Vermieter über den Grund des Zahlungsverzuges Bescheid weiß. Generell wird empfohlen, dass Mieter, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, möglichst rasch mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen sollen, um eine Stundung bzw. etwaige Ratenzahlung ihrer Miete zu vereinbaren.
Achtung: Die Rückstande müssen jedoch weiterhin beglichen werden.
3. Stundung von Kreditverträgen
Außerdem besagt ein neues Gesetz, dass Kreditgeber (in aller Regel Banken) vom 01.04. bis 30.06.2020 insbesondere ausständige Rückzahlungen sowie Zins- und/oder Ratenzahlungen stunden. Konkret geht es um Ansprüche aus Verbraucherkreditverträgen, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden.
Diese Regelung erfasst Verbraucher (= private Personen), die aufgrund der Corona-Krise mit erheblichen Einkommensausfällen zu kämpfen haben und denen deswegen die Erbringung der Zahlungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Auf jeden Fall unzumutbar ist die Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts oder der eines Unterhaltsberechtigten.
Für die Zeit der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Auch hier wird es ratsam sein, sich rechtzeitig mit der jeweiligen Hausbank in Verbindung zu setzen, um den Anspruch auf Stundung einzufordern.