Wissenswertes zum Coronavirus aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht
I.) Antworten auf grundlegende arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Corona-Krise Quarantäne und die Frage des Entgeltanspruchs Bei einer unvorhersehbaren Quarantäne insbesondere nach einer Urlaubsreise wird der Entgeltanspruch in der Regel aufrecht bleiben. Dies wird dann als unverschuldete Dienstverhinderung zu werten sein, deren Bestimmungen sich sowohl in Gesetz als auch Kollektivvertrag wiederfinden. Aufgrund der erneut steigenden Zahlen der Neuinfektionen hat Österreich seine Reisewarnungen drastisch erhöht und für einige Länder ein „Hohes Sicherheitsrisiko“ ausgesprochen. Eine vom Arbeitnehmer grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit kann zum Verlust der Entgeltfortzahlung führen. Im Falle einer behördlichen Anordnung zur Quarantäne, besteht - unbeschadet der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen - schon nach dem Epidemiegesetz ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber können auf Basis dieses Gesetzes innerhalb einer vorgegebenen Frist Kostenersatz beim Bund beantragen. Bei einer nachweislichen Ansteckung des Virus und der daraus folgenden ärztlichen Krankschreibung, wird ein Krankenstand vorliegen. Auch hier gilt die Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip Sonderbetreuungszeit Nach langem Tauziehen wurde im Nationalrat das neue Gesetz zur Sonderbetreuungszeit beschlossen: Die Regelung gilt rückwirkend seit 1. November 2020 bis 9. Juli 2021. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (= keine Zustimmung des Dienstgebers erforderlich) Dienstnehmer, die eine Pflicht zur notwendigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen trifft, haben...
weiterlesen