Förderungen
Förderungsgegenstand
Besuch der Berufsschule sowie von Fachkursen und Lehrgängen zur Weiterbildung, sowie von Meisterkursen und darüberhinausgehenden Kursen und Lehrgängen, sowie die Unterstützung von Fachexkursionen der Fachverbände oder von einzelnen Kammermitgliedern.
Förderungsausmaß
a) Duale Ausbildung (Lehre)
Berufsschulbesuch: 75 % der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kursgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch soweit diese nicht vom Betrieb getragen werden. Die Heimlehre wird dabei der Fremdlehre gleichgesetzt.
b) Facharbeiterkurs
75 % der Kosten einer Weiterbildung (Kurskosten, Unterkunft, Verpflegung, Unterlagen, Exkursionen, Fahrtkosten auf Basis öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse) maximal aber
€ 750,00 je Jahr und Kurs sind an Förderung möglich.
c) Meisterkurs und darüber hinausgehende Kurse bzw. Lehrgänge
Sollte eine Förderung durch andere Stellen nicht oder nur zum Teil möglich sein, kann eine Unterstützung durch die Sektion Dienstnehmer erfolgen. Die Unterstützung wird im Einzelfall in Abhängigkeit der Kosten und etwaiger Beiträge Dritter von der Sektionsversammlung festgelegt.
Berücksichtigt werden: Kursgebühren, Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten für günstigstes öffentliches Verkehrsmittel, Kosten für Lernbehelfe.
Nicht berücksichtigt werden: Prüfungsgebühren
Für die Errichtung, Kauf oder Sanierung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung (Zubau, Aufstockung) bzw. Maßnahmen zur Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen oder thermische Sanierungen kann unter bestimmten Voraussetzungen um Beihilfe angesucht werden.
Förderungsart
Nicht rückzahlbare Zuschüsse aus Förderungsmitteln des Landes.
Förderungswerber
Sie müssen bei der Einreichung des Ansuchens folgende Bedingungen erfüllen:
– die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder mit einer Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet sein. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates oder eines EFTA-Staates sind im Sinne des österreichischen EWR-Abkommens österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen.
– Das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmsweise gilt als Altersgrenze das vollendete 60. Lebensjahr, wenn mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ebenfalls hauptberuflich land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer ist, oder der Förderungswerber eine mindestens 25-jährige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nachweisen kann.
– Der Förderungswerber muss bereits fünf Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre in der Land- und Forstwirtschaft als Dienstnehmer (§ 5 Landarbeitsgesetz) beschäftigt gewesen sein, in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und als Kammermitglied der Sektion Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zugehörig sein.
Bei Saisonarbeitskräften gilt eine Saison als ein Jahr für die Anwartschaft auf eine Förderung. Geringfügig Beschäftigte sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Bei Teilzeitbeschäftigten entscheidet die Sektionssitzung über die Förderungswürdigkeit.
– Der Antragsteller verpflichtet sich:
- Ab Antragstellung noch weitere 5 Jahre (Saisonen) in einem in Österreich gelegenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Landarbeitsgesetz) als Dienstnehmer beschäftigt zu sein, und auf Grund dieses Dienstverhältnisses der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen. (Nachweis durch Versicherungszeitenbescheinigung). Diese Voraussetzung wird ab einer mindestens 10-jährigen Kammerzugehörigkeit (bzw. 10 Saisonen) als erfüllt betrachtet.
- Nicht gem. § 2 Land- und Forstarbeitsgesetz von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen zu sein.
- Die unterfertigte schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Formblatt abgegeben zu haben.
Förderungsgegenstand
Errichtung oder Ankauf von im Bundesland Vorarlberg gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung
(Zu-, Ausbau, Aufstockung, Sanierung oder Verbesserung in Verbindung mit einer Wohnraumschaffung, Maßnahmen zur Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen, thermische Sanierung etc.). Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert erscheinen.
Bei Um- bzw. Zubauten wie auch Sanierungen ist ein 20%iger Zuschuss bis zum Höchstausmaß laut Anhang der Richtlinie möglich.
Förderungswerber, die bereits einmal einen Zuschuss im Rahmen der Förderung des Landarbeitereigenheimbaues erhalten haben, kommen für einen weiteren Zuschuss nur dann in Betracht, wenn bei früheren Förderungen das Höchstausmaß des Zuschusses nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien nicht erreicht worden ist, oder wenn es sich um eine Maßnahme der thermischen Sanierung (Isolierung, Fenstertausch, etc.) oder eine Investition in erneuerbare Energie handelt. In diesen Fällen ist ein weiterer Zuschuss in Höhe von maximal 50 % der Grundförderung, ohne Berücksichtigung der zu versorgenden Kinder, möglich.
Förderungsabwicklung
Mit der Förderungsabwicklung ist die Landwirtschaftskammer – Sektion Dienstnehmer betraut. Die Beschlussfassung über Bewilligungen von Investitionszuschüssen bzw. deren Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der vom Förderungswerber eingegangenen Verpflichtung ist der Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer vorbehalten.
Förderungsansuchen sind mittels Formblatt unter Beifügung sämtlicher geforderter Unterlagen und der vom Antragsteller unterschriebenen Verpflichtungserklärung bei der Dienstnehmersektion der Landwirtschaftskammer vor Baubeginn einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen können verspätet eingereichte Anträge akzeptiert werden.
Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an die Sektion Dienstnehmer der LK Vorarlberg.
Analog zur landwirtschaftlichen Betriebshilfe können Kammermitglieder bei Bedarf einen formlosen Antrag an die Sektion Dienstnehmer richten und 2/3 der verbleibenden Kosten der Familienhilfe als Unterstützung erhalten.
Kammermitglieder können eine Beihilfe für den Fahrschulbesuch zur Erlangung des Führerscheins der Gruppen C bis F erhalten, vorausgesetzt:
- Der/die Antragsteller/-in ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sechs Monate in der Land- und Forstwirtschaft als pflichtversichertes Kammermitglied beschäftigt. (eine geringfügige Anstellung ist nicht ausreichend)
- Der Führerschein muss für die Ausübung der Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erforderlich sein.
Für den Fahrschulbesuch zur Erlangung des Führerscheins der Gruppe B können Kammermitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eine Beihilfe erhalten, wenn sie bei der Antragstellung:
- bereits sechs Monate in der Land- und Forstwirtschaft zumindest 20 Wochenstunden beschäftigt und
- bei der Führerscheinprüfung bereits Kammermitglied waren.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Beihilfe.
Anträge sind an das Büro der Sektion Dienstnehmer mit folgenden Dokumenten zu richten:
- Die Zahlungsbestätigung der Fahrschule
- eine Kopie des Führerscheins
- Bestätigung des Arbeitgebers für eine berufliche Notwendigkeit
- eine Kopie der Zulassung eines entsprechenden Fahrzeuges auf den Betrieb
Förderungsausmaß
C (C1+F) € 300,00
C1 (F) € 300,00
C1+E1(F) € 300,00
C+E (C1+F) € 400,00
F € 150,00
E (E/B+E/C1) € 200,00
E/C1 (E/B) € 100,00
E/B € 100,00
B € 250,00
Kammerzugehörige, welche einen Kuraufenthalt verbrachten, können einen Kostenzuschuss in Höhe von € 5,00 je Tag beantragen.
Es genügt ein formloses Ansuchen mit den persönlichen Daten, Angabe der Bankverbindung und einer Bestätigung des Aufenthaltes.
Alle Lehrlinge, die der Sektion Dienstnehmer der LK Vorarlberg kammerzugehörig sind, können einmal je Lehrjahr die Lehrlingsförderung in Höhe von € 150,00 beantragen. Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt an das Sektionsbüro per Post oder per Mail zu schicken.
Antragsformular Lehrlingsbeihilfe
Für unverschuldet in Not geratene Dienstnehmer/-innen oder deren Angehörige können per Beschluss der Sektionsversammlung finanzielle Unterstützungen gewährt werden. Nach Unfällen, Krankheitsfällen, Todesfällen, Naturkatastrophen, Brandfällen oder Ähnlichem soll die Soforthilfe die erste Not lindern helfen und für unvorhergesehene Ausgaben zur Verfügung stehen.
Das Ausmaß der Unterstützung wird in Abhängigkeit vom Einzelfall von der Sektionsversammlung festgelegt und bewegt sich in der Größenordnung von € 500,00 bis € 2.000,00. Die Unterstützung kann auch mehrmals gewährt werden.
Dienstnehmer, die 15, 25, 35 oder 45 Jahre in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (es können auch verschiedene Betriebe sein) beschäftigt sind, können im Rahmen einer Ehrungsfeier ausgezeichnet werden.
Die Lehrzeit, Präsenz- oder Zivildienst sowie vergleichbare Zeiten werden in voller Höhe angerechnet. Ebenso Zeiten der Karenz in Höhe von maximal zwei Jahren je Kind. Überschneidungen von aufeinanderfolgenden Karenzzeiten werden nur einfach gerechnet.
Für Saisonarbeiter und Alppersonal wird eine Saison als ein Jahr gerechnet.
Sie erhalten, abgestuft nach Dienstjahren, eine Urkunde sowie eine Treueprämie.
- EUR 150,- für 15 Jahre
- EUR 250,- für 25 Jahre
- EUR 350,- für 35 Jahre
- EUR 450,- für 45 Jahre
Die Zeckenschutzimpfung von Kammermitgliedern wird durch Übernahme der Kosten für die Impfung gegen Vorlage der Rechnung unterstützt. Es genügt ein formloses Ansuchen.
Nach Möglichkeit sind die Impfaktionen der AUVA oder SVS in Anspruch zu nehmen.
Aus Gründen der Lesbarkeit verzichten wir darauf, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.